Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin handle es sich beim erklärten Rücktritt um eine Annullation im Sinne des Mietvertrags. Die von der Beschwerdeführerin verwendete Terminologie, dass sie vom Vertrag zurückgetreten sei, sei gleichbedeutend mit einer Annullation des Vertrags. Weiter führte die Vorinstanz aus, dass ein von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Rücktritt vom Vertrag im Sinne von Art. 258 Abs. 1 OR nicht in Betracht falle, da es noch nicht zu einer Übergabe der Mietsache gekommen sei, was für die Anwendbarkeit dieser Bestimmung vorausgesetzt werde. Die Basler Rechtsöffnungspraxis komme nicht zur Anwendung.