1. Gegen das Urteil vom 25. Januar 2024 wurde innert der gesetzlichen Frist von zehn Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich Beschwerde erhoben (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Auch die übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist. Zuständig für ihre Beurteilung ist der Einzelrichter des Obergerichts (Art. 25 lit. a des Justizgesetzes, bGS 145.31).