Seite 3 Rechtsöffnung (act. 7). Von der Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels und einer mündlichen Verhandlung wurde abgesehen (act. 9). In der Folge reichte die Beschwerdeführerin am 4. Juli 2024 im Rahmen des Replikrechts eine Stellungnahme ein (act. 10). Auf die Ausführungen der Parteien wird in den folgenden Erwägungen – soweit entscheidrelevant – eingegangen. Erwägungen