Sie würden die Miete nur antreten, wenn das Haus bis dann sauber und instand gestellt sei (act. 6/8.10). Mit Schreiben vom 11. Mai 2023 teilte die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner mit, dass sie per sofort vom Mietvertrag vom 11. Mai 2022 zurücktrete. Der Beschwerdegegner sei nicht willens, die gerügten Mängel an der Liegenschaft zu beheben. Es liege damit Nichterfüllung vor und sie seien befugt, vor dem Antritt des Mietverhältnisses vom Mietvertrag zurückzutreten (act. 6/2.4).