Obergericht Appenzell Ausserrhoden Einzelrichter Urteil vom 12. September 2024 Verfahren Nr. ERZ 24 33 Ort des Entscheids Trogen Beschwerdeführerin Einwohnergemeinde A. vertreten durch: Gemeindeverwaltung A, Schule A, Beschwerdegegner B. Gegenstand Rechtsöffnung Beschwerde gegen das Urteil der Einzelrichterin des Kantonsgerichts SV2 23 372 vom 25. Januar 2024 Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin a) vor erster Instanz 1. Die provisorische Rechtsöffnung sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchstellers.