{"Signatur": "AR_OG_008", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_OG_008_ERZ-24-33_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/Obergericht/2024/OG-20240912-ERZ-24-33-20241031.pdf", "Checksum": "b58e363120def794645f3353fa5f9a56"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ERZ-24-33"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht Einzelrichter ERZ-24-33"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht Appenzell Ausserrhoden  Einzelrichter  \nUrteil vom 12. September 2024   \nVerfahren Nr. 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ERZ 24 33 \n \n \n \n \nOrt des Entscheids Trogen \n \n \n \n \nBeschwerdeführerin  Einwohnergemeinde A.   \nvertreten durch: Gemeindeverwaltung A, Schule A, \n \n \nBeschwerdegegner  B.   \n \nGegenstand Rechtsöffnung  \nBeschwerde gegen das Urteil der Einzelrichterin des \nKantonsgerichts SV2 23 372 vom 25. Januar 2024 \n   \n \n \nRechtsbegehren der Beschwerdeführerin  \n \na) vor erster Instanz \n1. Die provisorische R\n\nObergericht Appenzell Ausserrhoden\nEinzelrichter\n\nUrteil vom 12. September 2024\n\nVerfahren Nr. ERZ 24 33\n\nOrt des Entscheids Trogen\n\nBeschwerdeführerin Einwohnergemeinde A.\n\nvertreten durch: Gemeindeverwaltung A, Schule A,\n\nBeschwerdegegner B.\n\nGegenstand Rechtsöffnung\nBeschwerde gegen das Urteil der Einzelrichterin des\nKantonsgerichts SV2 23 372 vom 25. Januar 2024\nRechtsbegehren der Beschwerdeführerin\n\na) vor erster Instanz\n1. Die provisorische Rechtsöffnung sei vollumfänglich abzuweisen.\n2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchstellers.\n\nb) vor zweiter Instanz\n1. Der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben.\n2. Die provisorische Rechtsöffnung sei vollumfänglich abzuweisen.\n3. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.\n4. Unter Kosten- und Entscheidungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners.\n\nRechtsbegehren des Beschwerdegegners\n\na) vor erster Instanz\n1. Es sei der Rechtsvorschlag der Gesuchsgegnerin in der Betreibung Nr. XXXXXXXX\ndes Konkursamtes Appenzell Ausserrhoden vom 24. Oktober 2023 im Umfang von\nCHF 3'072.00 nebst 5 % Zins seit 30. Juni 2023 zu beseitigen und die provisorische\nRechtsöffnung zu erteilen.\n2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegnerin.\n\nb) vor zweiter Instanz\n1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin datiert vom 12. Juni 2024 sei vollumfänglich\nabzuweisen.\n2. Dem Beschwerdegegner sei die provisorische Rechtsöffnung zu gewähren.\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zu Lasten der Beschwerdeführerin.\n\nSachverhalt\n\nA. Die Parteien haben am 11. Mai 2022 einen \"Mietvertrag\" unterzeichnet. Gemäss Vertrag\nmietete die Schule A. das Ausbildungs- und Begegnungszentrum \"C.\" in D. vom\n4. September bis 8. September 2023 für ein Schullager. Dafür wurde die Bezahlung von\npauschal CHF 3'840.00 vereinbart. Der Mietvertrag sieht Annullationsgebühren vor: Bei\neiner Annullation, welche 3 bis 4 Monate vor Beginn erfolgt, sind nach Vertrag 80% der\nÜbernachtungskosten geschuldet (act. 6/2.1). Mit E-Mail vom 11. April 2023 teilte die\nJahrgangsleiterin der Schule A. dem Beschwerdegegner mit, dass sie nach Besichtigung\n\nSeite 2\ndes Hauses über den Zustand entsetzt seien (act. 6/8,11). Darauf antwortete der\nBeschwerdegegner, dass schon viele zufriedene Gruppen im Haus gewesen seien und\nimmer wieder ins Begegnungszentrum kommen würden und die Jahrgangsleiterin ihre\nErwartungen überdenken müsse (act. 6/8.11). Am 13. April 2023 forderte die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner auf, den Vertrag zu erfüllen. Sie würden die Miete nur antreten, wenn das Haus bis dann sauber und instand gestellt sei (act. 6/8.10). Mit Schreiben\nvom 11. Mai 2023 teilte die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner mit, dass sie per\nsofort vom Mietvertrag vom 11. Mai 2022 zurücktrete. Der Beschwerdegegner sei nicht\nwillens, die gerügten Mängel an der Liegenschaft zu beheben. Es liege damit Nichterfüllung\nvor und sie seien befugt, vor dem Antritt des Mietverhältnisses vom Mietvertrag zurückzutreten (act. 6/2.4). Am 30. Juni 2023 mahnte der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin erstmals und verlangte den Betrag von CHF 2'672.00 (80% von CHF 3'840.00\nabzüglich der Anzahlung von CHF 400.00). Er führte dazu aus, dass die Annullation vom\n11. Mai 2023 datiere und somit 80% des Mietpreises geschuldet sei (act. 6/2.2).\n\nB. Mit Zahlungsbefehl vom 24. Oktober 2023 leitete der Beschwerdegegner in der Betreibung\nNr. XXXXXXXX des Konkursamtes Appenzell Ausserrhoden gegen die Beschwerdeführerin die Betreibung für den Betrag von CHF 3'072.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem\n30. Juni 2023 ein. Der Zahlungsbefehl wurde am 25. Oktober 2023 an den\nGemeindepräsidenten der Gemeinde A. zugestellt. Die Beschwerdeführerin erhob gegen\nden Zahlungsbefehl am 26. Oktober 2023 Rechtsvorschlag (act. 6/2/6).\n\nC. Daraufhin ersuchte der Beschwerdegegner das Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden\nmit Gesuch vom 8. Dezember 2023 um Erteilung der Rechtsöffnung für CHF 3'072.00 nebst\n5 % Zins seit 30. Juni 2023 (act. 6/1). Die Beschwerdeführerin beantragte in der Gesuchsantwort vom 12. Januar 2024 die Abweisung des Gesuchs unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchstellers (act. 6/7).\n\nD. Mit Urteil vom 25. Januar 2024 erteilte die Einzelrichterin provisorische Rechtsöffnung für\nCHF 2'672.00 nebst 5 % Zins seit 30. Juni 2023 und wies das Gesuch im Mehrbetrag ab.\nDie Prozesskosten wurden der Beschwerdeführerin auferlegt (act. 9). Das auf Antrag\nbegründete Urteil wurde am 31. Mai 2024 versandt.\n\n"}