Generell ist – gleich wie bei der Umtriebsentschädigung – festzustellen, dass in der Regel einer nicht anwaltlich vertretenen Partei keine wesentlichen Auslagen erwachsen, so dass solche einer besonderen Begründung bedürfen. Vorliegend reichte der Beschwerdegegner dem Gericht die Beschwerdeantwort ein. Der Aufwand ist folglich vernachlässigbar, weshalb ihm kein Ersatz für die notwendigen Auslagen zuzusprechen ist. G:\Data\Gerichte\Obergericht\Hilfsmittel\AR GVP\01_Muster mit Formatierungsangaben Seite 2/2