Für die Parteientschädigung gilt der Dispositionsgrundsatz. Die Parteien haben diese somit zu beantragen (Art. 58 Abs. 1 ZPO). Für die Entschädigung der berufsmässigen Vertretung ist die Partei nicht verpflichtet, den Betrag zu beziffern. Denn gemäss Art. 105 Abs. 2 ZPO steht es den Parteien frei, eine Kostennote einzureichen. Das Gericht hat die Kosten der berufsmässigen Vertretung bei der geläufigen Formulierung "unter Kosten- und Entschädigungsfolge" nach dem kantonalen Tarif zu bestimmen (BGE 140 III 444 E. 3.2.2 mit Hinweisen).