Die Kantone handhaben die Frage der Entschädigung notwendiger Auslagen bei nicht anwaltlich vertretenen Parteien unterschiedlich (vgl. etwa das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich HE240031-O vom 2. Mai 2024 E. 5.3, Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau ZSU.2024.79 vom 20. Juni 2024 E. 4, Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn P ZK 2024.110 vom 24. Juli 2024 E. 7). Teils wird ein nach Ermessen festgesetzter Pauschalbetrag anerkannt, teils wird mangels Darlegung der notwendigen Auslagen kein Auslagenersatz zugesprochen. Das Obergericht hat diese Frage bis anhin nicht abschliessend beantwortet.