AR GVP 36/2024 Nr. 3879 Parteientschädigung von nicht berufsmässig vertretenen Parteien (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Bei nicht bezifferten Anträgen auf Auslagenersatz spricht das Gericht die Entschädigung nach Ermessen zu. Eine Auslagenpauschale ist bei nicht anwaltlich vertretenen Parteien im schriftlichen Verfahren mangels erheblicher Auslagen in der Regel nicht angemessen. Urteil des Einzelrichters des Obergerichts, 12.09.2024, ERZ 24 33