{"Signatur": "AR_OG_008", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_OG_008_ERZ-24-33-ARGVP-2024_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Gerichtsentscheide/2024/OG-20240912-ERZ-24-33-20250901-ARGVP-2024-3879.pdf", "Checksum": "83135d78e61638d6e21f8b3c000f28ce"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ERZ-24-33 ARGVP 2024 3879"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht Einzelrichter ERZ-24-33 ARGVP 2024 3879"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AR GVP 36/2024 Nr. 3879 \nParteientschädigung von nicht berufsmässig vertretenen Parteien (Art. 95 Abs. 3 ZPO). 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Eine Auslagen-\npauschale ist bei nicht anwaltlich vertretenen Parteien im schriftlichen Verfahren mangels erheblicher Auslagen \nin der Regel nicht angemessen.  \nUrteil des Einzelrichters des Obergerichts, 12.09.2024, ERZ 24 33 \nAus den Erwägungen: \n3.3.1 Als Parteientschädigung gi\n\nAR GVP 36/2024 Nr. 3879\n\nParteientschädigung von nicht berufsmässig vertretenen Parteien (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Bei nicht bezifferten Anträgen auf Auslagenersatz spricht das Gericht die Entschädigung nach Ermessen zu. Eine Auslagenpauschale ist bei nicht anwaltlich vertretenen Parteien im schriftlichen Verfahren mangels erheblicher Auslagen\nin der Regel nicht angemessen.\n\nUrteil des Einzelrichters des Obergerichts, 12.09.2024, ERZ 24 33\n\nAus den Erwägungen:\n3.3.1 Als Parteientschädigung gilt der Ersatz notwendiger Auslagen (Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO), die Kosten einer\nberufsmässigen Vertretung (Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO) sowie in begründeten Fällen eine angemessene\nUmtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO).\n\n3.3.2 Die Vorinstanz sprach dem Beschwerdegegner eine Entschädigung zu und hielt dazu fest, dass nach der\nPraxis der Gerichte des Kantons Appenzell Ausserrhoden die gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO notwendigen\nAuslagen von nicht berufsmässig vertretenen Parteien in schriftlichen Verfahren ermessensweise mit\nCHF 50.00 entschädigt werden. Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdegegner beantragt vor Obergericht,\ndie Beschwerde sei abzuweisen unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zulasten der\nBeschwerdegegnerin (recte: Beschwerdeführerin). Die Beschwerdeführerin beantragt die Regelung der Kos-\nten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners.\n\n3.3.3 Der Beschwerdegegner hat grundsätzlich Anspruch auf eine Parteientschädigung, also auf eine\nUmtriebsentschädigung und den Ersatz notwendiger Auslagen. Die Kantone handhaben die Frage der Entschädigung notwendiger Auslagen bei nicht anwaltlich vertretenen Parteien unterschiedlich (vgl. etwa das\nUrteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich HE240031-O vom 2. Mai 2024 E. 5.3, Urteil des Obergerichts\ndes Kantons Aargau ZSU.2024.79 vom 20. Juni 2024 E. 4, Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn P\nZK 2024.110 vom 24. Juli 2024 E. 7). Teils wird ein nach Ermessen festgesetzter Pauschalbetrag anerkannt,\nteils wird mangels Darlegung der notwendigen Auslagen kein Auslagenersatz zugesprochen. Das Obergericht\nhat diese Frage bis anhin nicht abschliessend beantwortet.\n\nFür die Parteientschädigung gilt der Dispositionsgrundsatz. Die Parteien haben diese somit zu beantragen (Art.\n58 Abs. 1 ZPO). Für die Entschädigung der berufsmässigen Vertretung ist die Partei nicht verpflichtet, den\nBetrag zu beziffern. Denn gemäss Art. 105 Abs. 2 ZPO steht es den Parteien frei, eine Kostennote einzureichen. Das Gericht hat die Kosten der berufsmässigen Vertretung bei der geläufigen Formulierung \"unter\nKosten- und Entschädigungsfolge\" nach dem kantonalen Tarif zu bestimmen (BGE 140 III 444 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Anders verhält es sich bei der Umtriebsentschädigung, wonach eine Partei ohne berufsmässige Vertretung nur in begründeten Fällen Anspruch auf eine angemessene Umtriebsentschädigung hat (Art. 95 Abs. 3\nlit. c ZPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5D_229/2011 vom 16. April 2012 E. 3.3). Dass einer nicht anwaltlich\nvertretenen Partei ersatzpflichtige Kosten für Umtriebe erwachsen, ist ungewöhnlich und bedarf einer besonderen Begründung (Urteile des Bundesgerichts 4A_436/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 4.1 und 5A_132/2020\nvom 28. April 2020 E. 4.2.1). Unter einer Umtriebsentschädigung versteht der Gesetzgeber in erster Linie\n\nG:\\Data\\Gerichte\\Obergericht\\Hilfsmittel\\AR GVP\\01_Muster mit Formatierungsangaben Seite 1/2\nGerichtsentscheid AR GVP 36/2024 Nr. 3879\n\neinen gewissen Ausgleich für den Verdienstausfall einer selbstständig erwerbenden Person (Botschaft vom\n28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, BBl 2006 7293 Ziff. 5.8.1 zu Art. 93 und 94). Somit\nbedarf es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts für die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung\neiner besonderen Begründung. In Bezug auf die Entschädigung der notwendigen Auslagen verlangen einige\nAutoren, dass die Parteien diese zu beziffern haben (vgl. BGE 140 III 444 E. 3.2.2 u.a. mit Hinweis auf STAEHE-\nLIN/STAEHELIN/GROLIMUND, Zivilprozessrecht, 3. Aufl. 2019, § 16 N. 34). Das Bundesgericht schliesst sich dieser\nMeinung nicht an, sondern weist darauf hin, dass die Kantone diese Frage ausdrücklich regeln (Art. 96 ZPO)\noder eine Gerichtspraxis dazu entwickeln können. Bei einem ausdrücklichen Verzicht auf eine Bezifferung\nkönne der entsprechende Posten ermessensweise entschädigt werden (BGE 140 III 444 E. 3.2.2).\n\n"}