Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). Der Streitwert beträgt Fr. 29‘900.--. Seite 14 10. Mitteilung an: - RA AB., mit Gerichtsurkunde - RA CC., mit Gerichtsurkunde - Kantonsgericht (ZE2 21 13), mit interner Post Der Einzelrichter: lic. iur. Walter Kobler versandt am: 8. August 2024 Seite 15