6. Das Verfahren ERZ 24 32 wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben. 7. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren von Fr. 900.-- werden den Beschwerdeführern zu 1/8 und der Beschwerdegegnerin zu 7/8 auferlegt. Der von den Beschwerdeführern geleistete Vorschuss von Fr. 900.-- wird verrechnet. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführern vom Kostenvorschuss Fr. 787.50 zu ersetzen. 8. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführern für das obergerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 766.10 zu bezahlen.