Der von den Beschwerdeführern dem Kantonsgericht geleistete Vorschuss von Fr. 1'000.-- sowie die von ihnen bereits bezahlten Kosten des Schlichtungsverfahrens von Fr. 200.--, total Fr. 1'200.--, werden angerechnet, sodass die Beschwerdegegnerin der Gerichtskasse noch Fr. 500.-- zu bezahlen hat. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführern vom Vorschuss und den bereits bezahlten Kosten des Schlichtungsverfahrens Fr. 1'058.35 zu ersetzen. 5. Bezüglich der Festsetzung der Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren wird die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.