4. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens, bestehend aus Fr. 200.-- Schlichtungskosten und Fr. 1'500.-- Entscheidgebühr, total Fr. 1'700.--, werden im Betrag von Fr. 141.65 den Beschwerdeführern und im Betrag von Fr. 1'558.35 der Beschwerdegegnerin auferlegt. Der von den Beschwerdeführern dem Kantonsgericht geleistete Vorschuss von Fr. 1'000.-- sowie die von ihnen bereits bezahlten Kosten des Schlichtungsverfahrens von Fr. 200.--, total Fr. 1'200.--, werden angerechnet, sodass die Beschwerdegegnerin der Gerichtskasse noch Fr. 500.-- zu bezahlen hat.