2. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositiv-Ziffern 4 und 5 des Urteils der Einzelrichterin des Kantonsgerichts ZE2 21 13 vom 10. April 2024 aufgehoben. 3. Die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden zu 1/12 den Beschwerdeführern und zu 11/12 der Beschwerdegegnerin auferlegt.