Hier angemessen erscheinen 70%, was zu einem Honorar von Fr. 908.60 führt. Dazu kommen pauschalisierte Barauslagen von praxisgemäss 4% sowie die Mehrwertsteuer. Dies ergibt Anwaltskosten von Fr. 1'021.50.--. Davon hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführern (7/8 minus 1/8 =) 6/8 zu ersetzen. Mithin hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung von Fr. 766.10 zu bezahlen. Seite 13 Demnach erkennt der Einzelrichter des Obergerichts: 1. Die Verfahren ERZ 24 28 und ERZ 24 32 werden vereinigt.