Seite 12 die Entschädigung nach Ermessen festgelegt (Art. 4 Abs. 2 AT). Der Streitwert des vorliegenden Verfahrens beträgt Fr. 11'679.75 (Fr. 1'133.35 Gerichtskostenanteil der Beschwerdeführer gemäss dem angefochtenen Entscheid plus Fr. 10'546.40 der von den Beschwerdeführern beanspruchten Parteientschädigung) und das mittlere Honorar Fr. 3'028.70. Für das Rechtsmittelverfahren ist das Honorar um 50 bis 80% zu reduzieren (Art. 20 lit. a AT). Hier angemessen erscheinen 70%, was zu einem Honorar von Fr. 908.60 führt.