4.2 Gestützt auf Art. 16 Gebührenordnung (bGS 233.3) wird die Gebühr für diesen Entscheid auf Fr. 900.-- festgesetzt. Der von den Beschwerdeführern geleistete Vorschuss wird verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführern vom Vorschuss Fr. 787.50 zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). 4.3 Den mehrheitlich obsiegenden Beschwerdeführern steht eine Parteientschädigung zu (Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO). Ihr Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Deshalb wird