Auch für das zweitinstanzliche Verfahren ist für die Verteilung der Prozesskosten auf Art. 106 Abs. 2 ZPO abzustellen. Mit ihrer Beschwerde wollten die Beschwerdeführer die Verschiebung von 8/12 der Prozesskosten von ihnen auf die Beschwerdegegnerin erreichen. 8 Kostenteile bildeten also den Streitgegenstand des zweitinstanzlichen Verfahrens. Das Obergericht folgt dem im Umfang von sieben Kostenteilen. Daraus folgt ein Obsiegen der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren von 7/8.