Diesbezüglich ist dem Antrag der Beschwerdeführer (Act. 1 S. 7) zu folgen und die Vorinstanz mit der Prüfung der entsprechenden Kostennoten zu beauftragen. Die Vorinstanz ist besser als das Obergericht in der Lage, die Berechtigung der geltend gemachten Zuschläge zu beurteilen. Dies führt zu einer Teilrückweisung. 3. Gesuch um aufschiebende Wirkung Mit der Ausfällung wird der vorliegende Entscheid sofort rechtskräftig (BGE 146 III 284 E. 2). Nach Art. 268 Abs. 2 ZPO fallen vorsorgliche Massnahmen mit der Rechtskraft des Hauptentscheids von Gesetzes wegen dahin. Dies führt zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens ERZ 24 32 (Art. 242 ZPO).