Die von den Beschwerdeführern geleisteten Vorschüsse sind anzurechnen und der Fehlbetrag ist von der Beschwerdegegnerin nachzufordern (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführern vom Vorschuss und den bereits bezahlen Kosten des Schlichtungsverfahrens Fr. 1'058.35 zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 ZPO).