Es erscheint angemessen, für die Frage nach dem Obsiegen und Unterliegen den Hauptpunkt mit 3/4 und den Nebenpunkt mit 1/4 zu gewichten. Im Hauptpunkt haben die Beschwerdeführer vollständig, im Nebenpunkt aber bloss zu 2/3 obsiegt. Unter Berücksichtigung der Gewichtung der beiden Punkte ist auf ein Obsiegen der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren zu 11/12 zu erkennen. Mithin hat die Beschwerdegegnerin 11/12 der erstinstanzlichen Prozesskosten zu tragen. Die von den Beschwerdeführern geleisteten Vorschüsse sind anzurechnen und der Fehlbetrag ist von der Beschwerdegegnerin nachzufordern (Art. 111 Abs. 1 ZPO).