Als Hauptantrag im erstinstanzlichen Verfahren ist sicherlich Ziffer 1 des Rechtsbegehrens der Beschwerdeführer zu werten, wonach ihnen ein dingliches Überbaurecht zuzuweisen sei. Nebenpunkt ist das Rechtsbegehren betreffend der Entschädigung. Die Beschwerdeführer verlangten die Einräumung des Überbaurechts entschädigungslos. Die heutige Beschwerdegegnerin beantragte Abweisung der Klage und im Eventualantrag eine Entschädigung von Fr. 3'000.--. Die Vorinstanz hat die Klage im Hauptpunkt gutgeheissen und die Entschädigung auf Fr. 1'000.-- festgesetzt.