2.6 Reformatorisch entschieden werden kann über den Schlüssel zur Verteilung der Prozesskosten. Die Verteilung der Prozesskosten, zu denen gemäss Art. 95 Abs. 1 ZPO sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigung zählen, richtet sich nach Art. 106 Abs. 2 ZPO. Da keine Partei vollständig obsiegt hat, sind die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens zu verteilen. Um zu einem zutreffenden Ergebnis zu kommen, ist insbesondere ein Vergleich der Rechtsbegehren mit dem Urteilsdispositiv vorzunehmen.