Solche wurden auch von der Beschwerdegegnerin nicht vorgebracht und ergeben sich auch nicht aus den Akten. Insbesondere bot die Prüfung der Voraussetzungen für die Einräumung des Überbaurechts der Vorinstanz keine besonderen Schwierigkeiten, weshalb der grundsätzliche Widerstand der Beschwerdegegnerin gegen die Klage der Beschwerdeführer nicht berechtigt war. Jedenfalls kann nicht gesagt werden, der Widerstand der Beschwerdegegnerin sei "legitim" im Sinne von BGE 143 III 261 E. 4.2.6. Wenn die Vorinstanz trotzdem Art. 107 ZPO zur Anwendung gebracht hat, hat sie ihr Ermessen überschritten.