2.4 Vorliegend hat die Vorinstanz – ohne dies beim Namen zu nennen – die enteignungsrechtlichen Grundsätze der Kostenverteilung zur Anwendung gebracht, indem sie auf die Interessenlage abgestellt hat. Nach dem eben dargelegten BGE 143 III 261 E. 4 ist dies nicht mehr ohne weiteres zulässig. Besondere Umstände, die ein Abweichen von der Kostenverteilung nach Obsiegen und Unterliegen rechtfertigen könnten, hat die Vorinstanz nicht dargelegt. Solche wurden auch von der Beschwerdegegnerin nicht vorgebracht und ergeben sich auch nicht aus den Akten.