Umgekehrt seien ein Widerstand bis zum Äussersten und/oder eine überrissene Entschädigungsforderung weitere Gründe, um Gerichtskosten und Parteientschädigungen der unterliegenden beklagten Partei aufzuerlegen (Im gleichen Sinne bereits KARIN CARONI-RUDOLF, Der Notweg, 1969, S. 115 in fine). Die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichts hat in der Lehre Zustimmung gefunden (REY/STREBEL, Basler Kommentar, ZGB II, 7. Aufl. 2023, N. 20a zu Art. 694 ZGB).