Andererseits hat es Ausnahmen als zulässig erkannt, allerdings nur beim Vorliegen besonderer Umstände. Seien beispielsweise bei einem Notwegrecht mehrere Wegverläufe möglich, sei eine Einsprache wohl legitim, mit der Folge der hälftigen Aufteilung der Gerichtskosten und Wettschlagung der Parteikosten. Umgekehrt seien ein Widerstand bis zum Äussersten und/oder eine überrissene Entschädigungsforderung weitere Gründe, um Gerichtskosten und Parteientschädigungen der unterliegenden beklagten Partei aufzuerlegen (Im gleichen Sinne bereits KARIN CARONI-RUDOLF, Der Notweg, 1969, S. 115 in fine).