In seinem Leitentscheid vom 14. März 2017 (BGE 143 III 261 E. 4.2.6 = Pra 107 Nr. 95) hat das Bundesgericht nun klargestellt, dass auch im Rahmen von Klagen auf Einräumung eines beschränkten dinglichen Notrechts das Prinzip, auf das sich die Verteilung der Gerichtsund Parteikosten stützt, jenes des Unterliegens ist, also Art. 106 ZPO. Das Bundesgericht hat der unkritischen Übernahme der Grundsätze des Enteignungsrechts eine Absage erteilt. Andererseits hat es Ausnahmen als zulässig erkannt, allerdings nur beim Vorliegen besonderer Umstände.