Pra 49 Nr. 32) in einem obiter dictum erklärt, bei der Kostenverteilung seien die Grundsätze des Enteignungsrechts anwendbar. BRÜCKER hat aber bereits 1991 die davon abweichende Meinung vertreten, den Anspruchsbelasteten, die ihrer gesetzlichen Pflicht zur Einräumung eines Notrechts gegen Entschädigung nicht nachkommen und in der Folge unterliegen, seien entsprechend den allgemeinen Prozessregeln die Prozess- und Parteikosten aufzuerlegen (A.a.O., S. 135). In seinem Leitentscheid vom 14. März 2017 (BGE 143 III 261 E. 4.2.6