74 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110) nicht erreicht. Die Beschwerde in Zivilsachen kann deshalb nach Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG nur erhoben werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Ist dies nicht der Fall, kann vor Bundesgericht im Rahmen der Seite 7 subsidiären Verfassungsbeschwerde (Art. 113 bis 119 BGG) die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG). 2. Verteilung der Prozesskosten