1.8 Kostenentscheide sind mit dem in der Hauptsache zulässigen Rechtsmittel anzufechten (Urteil des Bundesgerichts 5A_567/2015 vom 14. März 2017 E. 2.2, nicht publiziert in BGE 143 III 261). Streitigkeiten um Überbaurechte sind vermögensrechtlicher Natur (Urteil des Bundesgerichts 5A_452/2022 vom 11. April 2023 E. 1). Die Vorinstanz hat den Streitwert auf Fr. 29'900.-- festgesetzt (Angefochtener Entscheid E. I./1), was von den Parteien nicht kritisiert worden ist. Damit wird die Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- für die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht (Art. 74 Abs. 1 lit.