Die Rechtsbegehren 4 und 5 der Beschwerdeführer sind indes als Einheit zu verstehen. Von einem formellen Nichteintretensentscheid auf Rechtsbegehren 4 ist in solchen Situationen nach der kantonalen Praxis abzusehen (MAX EHRENZELLER, Erläuterungen zur Zivilprozessordnung des Kantons Appenzell A.Rh., 1988, N. 7 zu Art. 110 ZPO-AR).