O., N. 3 zu Art. 110 ZPO). Ungenügend ist es deshalb, bloss eine „angemessene“ Parteientschädigung zu verlangen (KUNZ, a.a.O., N. 33 zu Art. 321 ZPO, mit Hinweisen). Art. 4 Abs. 2 Anwaltstarif (AT, bGS 145.53) hat sich dem Vorrang von Art. 321 Abs. 1 ZPO zu beugen (Art. 49 Abs. 1 BV). Der Antrag der Beschwerdeführer, sie seien von der Beschwerdegegnerin tarifgemäss zu entschädigen, erweist sich als unzulässig. Die Rechtsbegehren 4 und 5 der Beschwerdeführer sind indes als Einheit zu verstehen.