1.5 Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Rechtsanwendung der Vorinstanz ist somit voll überprüfbar (KURT BLICKENSTORFER, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2016, N. 4 zu Art. 320 ZPO). In diesem Bereich verfügt die Beschwerdeinstanz über die gleiche, freie Kognition wie die Vorinstanz.