Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer hat den begründeten Entscheid am 22. April 2024 in Empfang genommen (Vorinstanzliches act. 103). Mit der am 22. Mai 2024 der Post übergebenen Beschwerde wurde die Beschwerdefrist eingehalten. 1.4 Die sachliche und funktionelle Zuständigkeit des unterzeichnenden Einzelrichters ergibt sich aus Art. 25 lit. a in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 lit. a Justizgesetz (bGS 145.31). Die örtliche Zuständigkeit der Vorinstanz und des Einzelrichters des Obergerichtes ist ohne weiteres gegeben und nicht umstritten.