5. Die Kläger werden verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2'301.85 (1/3 von Fr. 6'905.55; inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. C. Gegen diesen Entscheid liessen A. und B. mit Eingabe vom 22. Mai 2024 Beschwerde erheben und die eingangs erwähnten Rechtsbegehren stellen. Die Beschwerdeantwort datiert vom 17. Juni 2024. Es wurden kein zweiter Schriftenwechsel und keine mündliche Verhandlung angeordnet. Die Beschwerdeführer haben von ihrem Replikrecht am 20. Juni 2024 Gebrauch gemacht. Weitere Eingaben sind nicht erfolgt.