4. Die Gerichtskosten, bestehend aus Fr. 200.-- Kosten des Schlichtungsverfahrens Fr. 1'500.-- Entscheidgebühr Fr. 1'700.-- insgesamt, werden den Klägern (unter solidarischer Haftung) zu 2/3 (Fr. 1'133.35) und der Beklagten zu 1/3 (Fr. 566.65) auferlegt, unter Verrechnung mit den von den Klägern geleisteten Vorschüssen von insgesamt Fr. 1'000.-- und den bereits bezahlten Kosten des Schlichtungsverfahrens von Fr. 200.--. Die Beklagte hat die Kläger für den von ihnen geleisteten Vorschuss mit Fr. 66.65 zu entschädigen. 5.