Der Plan bildet als Beilage integrierender Bestandteil des Urteils und der Grunddienstbarkeit Überbaurecht für Rühlwand/Stützmauer. 2. Das Grundbuchamt D. wird angewiesen, die Überbaudienstbarkeit für die Stützmauer bzw. Rühlwand zugunsten des klägerischen Grundstückes Nr. 0001 und zulasten des beklagtischen Grundstückes Nr. 0002 im Grundbuch D. wie folgt einzutragen: Überbaurecht für Rühlwand/Stützmauer zugunsten Grundstück Nr.0001 / zulasten Grundstück Nr. 0002 3. Die Kläger werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, der Beklagten eine Entschädigung von Fr. 1'000.-- zu bezahlen.