a) Vor erster Instanz: 1. Die Klage vom 7. September 2021 sei abzuweisen. 2. Eventualiter seien die Kläger zu verpflichten, der Beklagten für die Zuweisung des dinglichen Überbaurechts eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 3'000.-- zu bezahlen. 3. Unter Kosten und Entschädigungsfolge zzgl. Mehrwertsteuer zu Lasten der Kläger. Seite 2 b) Vor zweiter Instanz: 1. Die Beschwerde vom 22. Mai 2024 sei abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich MWST zu Lasten der Beschwerdeführer. Sachverhalt