b) Vor zweiter Instanz: 1. Die Ziffern 4 und 5 des angefochtenen Urteils seien aufzuheben. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'700.-- seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 3. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, den Beschwerdeführern die Kosten des Schlichtungsverfahrens von Fr. 200.-- und den Gerichtskostenvorschuss von Fr. 1'000.--, total Fr. 1'200.--, zu erstatten. 4. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Beschwerdeführer für deren Parteikosten tarifgemäss zu entschädigen. 5. Die klägerische Parteientschädigung sei gemäss eingereichten