a) Vor erster Instanz: 1. Den Klägern sei das dingliche Überbaurecht zuzuweisen für die die gemeinsame Grundstücksgrenze und den Grenzabstand überragende, Stützfunktion ausübende, Rühlwand. 2. Der Grundbuchverwalter sei durch das Gericht anzuweisen, die Überbaudienstbarkeit für die Stützmauer bzw. Rühlwand zugunsten des klägerischen Grundstücks Nr. 0001 und zulasten des beklagtischen Grundstücks Nr. 0002 im Grundbuch einzutragen. 3. Das beklagtische Begehren auf Zusprechung einer Entschädigung von Fr. 3'000.-- sei abzuweisen. Eventualiter sei die Entschädigung auf Fr. 100.-- zu bemessen.