{"Signatur": "AR_OG_008", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_OG_008_ERZ-24-32_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/Obergericht/2024/OG-20240805-ERZ-24-32-20250424.pdf", "Checksum": "22c9ede4048364583b238ca3a8f59ee3"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ERZ-24-32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht Einzelrichter ERZ-24-32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht Appenzell Ausserrhoden  Einzelrichter  \nUrteil vom 5. August 2024   \nVerfahren Nr. ERZ 24 28 \nERZ 24 32 \n \n \n \nOrt des Entscheids Trogen \n \n \n \nBeschwerdeführer  A. und B.   \nvertreten durch: RA AB. \n \n \nBeschwerdegegnerin  C.   \nvertreten durch: RA CC. \n \n \n \nGegenstand ERZ 24 28 \nProzesskostenverteilung \nBeschwerde gegen das Urteil der Einzelrichterin des Kan-\ntonsgerichts Appenzell Ausserrhoden ZE2 21 13 vom  \n10. April 2024 \n \nERZ 24 32 \nAufschiebende Wirkung im Verfahren ERZ 24"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:35:59", "Checksum": "45a1aefda4d17410d471e707c0a79aa2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Obergericht Einzelrichter ERZ-24-32\nRegeste:\nObergericht Appenzell Ausserrhoden  Einzelrichter  \nUrteil vom 5. August 2024   \nVerfahren Nr. ERZ 24 28 \nERZ 24 32 \n \n \n \nOrt des Entscheids Trogen \n \n \n \nBeschwerdeführer  A. und B.   \nvertreten durch: RA AB. \n \n \nBeschwerdegegnerin  C.   \nvertreten durch: RA CC. \n \n \n \nGegenstand ERZ 24 28 \nProzesskostenverteilung \nBeschwerde gegen das Urteil der Einzelrichterin des Kan-\ntonsgerichts Appenzell Ausserrhoden ZE2 21 13 vom  \n10. April 2024 \n \nERZ 24 32 \nAufschiebende Wirkung im Verfahren ERZ 24\n\nObergericht Appenzell Ausserrhoden\nEinzelrichter\n\nUrteil vom 5. August 2024\n\nVerfahren Nr. ERZ 24 28\nERZ 24 32\n\nOrt des Entscheids Trogen\n\nBeschwerdeführer A. und B.\n\nvertreten durch: RA AB.\n\nBeschwerdegegnerin C.\n\nvertreten durch: RA CC.\n\nGegenstand ERZ 24 28\nProzesskostenverteilung\nBeschwerde gegen das Urteil der Einzelrichterin des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden ZE2 21 13 vom\n10. April 2024\n\nERZ 24 32\nAufschiebende Wirkung im Verfahren ERZ 24 28\nRechtsbegehren der Kläger und Beschwerdeführer:\n\na) Vor erster Instanz:\n1. Den Klägern sei das dingliche Überbaurecht zuzuweisen für die die gemeinsame\nGrundstücksgrenze und den Grenzabstand überragende, Stützfunktion ausübende,\nRühlwand.\n2. Der Grundbuchverwalter sei durch das Gericht anzuweisen, die Überbaudienstbarkeit\nfür die Stützmauer bzw. Rühlwand zugunsten des klägerischen Grundstücks Nr. 0001\nund zulasten des beklagtischen Grundstücks Nr. 0002 im Grundbuch einzutragen.\n3. Das beklagtische Begehren auf Zusprechung einer Entschädigung von Fr. 3'000.--\nsei abzuweisen. Eventualiter sei die Entschädigung auf Fr. 100.-- zu bemessen.\n4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.\n\nb) Vor zweiter Instanz:\n1. Die Ziffern 4 und 5 des angefochtenen Urteils seien aufzuheben.\n2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'700.-- seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.\n3. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, den Beschwerdeführern die Kosten des\nSchlichtungsverfahrens von Fr. 200.-- und den Gerichtskostenvorschuss von\nFr. 1'000.--, total Fr. 1'200.--, zu erstatten.\n4. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Beschwerdeführer für deren Parteikosten tarifgemäss zu entschädigen.\n5. Die klägerische Parteientschädigung sei gemäss eingereichten Kostennoten vom\n27. Juni 2023 und 19. Februar 2024 auf den Betrag von Fr. 9'788.-- zuzüglich MWST\nvon Fr. 757.40, total Fr. 10'546.40, zu bemessen.\n6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge für das Beschwerdeverfahren zulasten der\nBeschwerdegegnerin.\n\nRechtsbegehren der Beklagten und Beschwerdegegnerin:\n\na) Vor erster Instanz:\n1. Die Klage vom 7. September 2021 sei abzuweisen.\n2. Eventualiter seien die Kläger zu verpflichten, der Beklagten für die Zuweisung des\ndinglichen Überbaurechts eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 3'000.-- zu bezahlen.\n3. Unter Kosten und Entschädigungsfolge zzgl. Mehrwertsteuer zu Lasten der Kläger.\n\nSeite 2\nb) Vor zweiter Instanz:\n1. Die Beschwerde vom 22. Mai 2024 sei abzuweisen.\n2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich MWST zu Lasten der Beschwerdeführer.\n\nSachverhalt\n\nA. A. und B. sind seit 2012 Eigentümer des in der Gemeinde D. gelegenen Grundstücks Nr.\n0001. Die benachbarte Liegenschaft Nr. 0002 steht seit 1997 im (Mit-, ab 2008 Allein-)\nEigentum von C.\n\nAuszug aus dem Geoportal (nordorientiert)\n\n[Grafik]\n\nDas Niveau des westlichen Teils der Liegenschaft Nr. 0002 liegt unter demjenigen des\nwestlich angrenzenden Teils des Grundstücks Nr. 0001. Zum Ausgleich des Niveau-\nUnterschieds wurde 1979 eine Steinkorbmauer erstellt. Diese wurde 1997 durch eine\nRühlwand (vertikale Metallträger mit horizontalem Verzug aus Rundholz; im obigen Plan ist\nder Verlauf der Rühlwand gelb markiert) ersetzt. Die Rühlwand wurde mehrheitlich auf dem\nGrundstück Nr. 0001 errichtet, ragt aber an einigen Stellen auf das Grundstück Nr. 0002.\nA. und B. verlangten die Einräumung eines dinglichen Überbaurechts.\n\nB. Am 3. März 2021 stellten A. und B. das Schlichtungsbegehren. Die Schlichtungsstelle erteilte am 5. Mai 2021 die Klagebewilligung. Am 7. September 2021 erhoben A. und B. Klage\nbei der Einzelrichterin des Kantonsgerichts. Nach einem einfachen Schriftenwechsel führte\ndie Vorinstanz am 4. April 2023 einen Augenschein und anschliessend die Hauptverhandlung durch. Es folgte eine Sistierung zwecks Führung von Vergleichsgesprächen. Danach\nerstatten die Parteien schriftlich ihre Schlussvorträge. Die Vorinstanz hat ihr Verfahren mit\nEntscheid vom 12. Mai 2015 abgeschlossen. Darin wurde Folgendes festgelegt:\n\n"}