werden, der Widerstand der Beschwerdegegnerin sei "legitim" im Sinne von BGE 143 III 261 E. 4.2.6. Wenn die Vorinstanz trotzdem Art. 107 ZPO zur Anwendung gebracht hat, hat sie ihr Ermessen überschritten. Die Prozesskosten des vorinstanzlichen Verfahrens ZE2 21 13 sind somit nach Art. 106 ZPO zu verlegen. Seite 3/3