BRÜCKER, Das nachbarrechtliche Durchleitungsrecht, 1991, S. 15). Es erstaunt deshalb nicht, dass nach der Rechtsprechung des ausserrhodischen Obergerichts (AR GVP Sammelband 1988 Nr. 3067) und vieler anderer kantonaler Gerichte (Nachweise bei: BRÜCKER, a.a.O., S. 134 Fussnote 13) bei der Verteilung der Prozesskosten in Streitigkeiten um Legalservitute die enteignungsrechtlichen Kostennormen heranzuziehen und die Kosten dem Kläger aufzuerlegen waren. Auch das Bundesgericht hat in BGE 85 II 392 E. 3 (= Pra 49 Nr. 32) in einem obiter dictum erklärt, bei der Kostenverteilung seien die Grundsätze des Enteignungsrechts anwendbar.