AR GVP 36/2024 Nr. 3878 Verteilung der Gerichtskosten und Parteientschädigungen; Überbaurecht (Art. 106 Abs. 1 und Art. 107 ZPO; Art. 674 Abs. 3 ZGB). Der neueren Rechtsprechung folgend sind die Prozesskosten auch bei Einräumung von Legalservituten – besondere Umstände vorbehalten – nach dem Prinzip von Obsiegen und Unterliegen zu verlegen. Urteil des Einzelrichters des Obergerichts, 05.08.2024, ERZ 24 28 und ERZ 24 32