2.3.4 In der Lehre und Rechtsprechung ist die Frage, ob der Schuldner in der Anweisung explizit zu benennen ist oder ob eine Umschreibung genügt (zum Beispiel "jeweiliger Arbeitgeber" oder "jeweiliger Sozialversicherungsträger"), umstritten. Ein guter Überblick über den Stand der Diskussion und die jeweiligen Argumente ist sowohl bei STEINER (MARTINA PATRICIA STEINER, Die Anweisungen an die Schuldner, 2015, S. 88 ff. Rz. 267 ff.) als auch im Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen FS.2014.3 vom 7. Mai 2014 E. 4b zu finden.