{"Signatur": "AR_OG_008", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_OG_008_ERZ-24-15-ARGVP-2024_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Gerichtsentscheide/2024/OG-20240812-ERZ-24-15-20250901-ARGVP-2024-3876.pdf", "Checksum": "b31f0ee0f30a767d8dd74d86e660ec3c"}, "Scrapedate": "2026-01-13", "Num": ["ERZ-24-15 ARGVP 2024 3876"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht Einzelrichter ERZ-24-15 ARGVP 2024 3876"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AR GVP 36/2024 Nr. 3876 \nSchuldneranweisung (Art. 291 ZBG). Die Formulierung, \"die jeweilige Arbeitgeberin, zurzeit XY GmbH\", ist \ngegenüber der Benennung des konkreten Schuldners vorzuziehen.  \nUrteil des Einzelrichters des Obergerichts, 12.08.2024, ERZ 24 15 und ERZ 24 17 \nAus den Erwägungen: \n2.3.1 Gestützt auf die Anträge der Gesuchstellerin hat die Vorinstanz die Schuldneranweisung gegenüber der \njeweiligen Arbeitgeberin des Gesuchgegners, zurzeit XY GmbH, angeordnet. \n \n2.3.2 Gemäss dem Ge"}], "ScrapyJob": "446973/43/2262", "Zeit UTC": "13.01.2026 01:35:57", "Checksum": "7273bb70885a2c94490910722f6d08f1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Obergericht Einzelrichter ERZ-24-15 ARGVP 2024 3876\nRegeste:\nAR GVP 36/2024 Nr. 3876 \nSchuldneranweisung (Art. 291 ZBG). Die Formulierung, \"die jeweilige Arbeitgeberin, zurzeit XY GmbH\", ist \ngegenüber der Benennung des konkreten Schuldners vorzuziehen.  \nUrteil des Einzelrichters des Obergerichts, 12.08.2024, ERZ 24 15 und ERZ 24 17 \nAus den Erwägungen: \n2.3.1 Gestützt auf die Anträge der Gesuchstellerin hat die Vorinstanz die Schuldneranweisung gegenüber der \njeweiligen Arbeitgeberin des Gesuchgegners, zurzeit XY GmbH, angeordnet. \n \n2.3.2 Gemäss dem Ge\n\nAR GVP 36/2024 Nr. 3876\n\nSchuldneranweisung (Art. 291 ZBG). Die Formulierung, \"die jeweilige Arbeitgeberin, zurzeit XY GmbH\", ist\ngegenüber der Benennung des konkreten Schuldners vorzuziehen.\n\nUrteil des Einzelrichters des Obergerichts, 12.08.2024, ERZ 24 15 und ERZ 24 17\n\nAus den Erwägungen:\n2.3.1 Gestützt auf die Anträge der Gesuchstellerin hat die Vorinstanz die Schuldneranweisung gegenüber der\njeweiligen Arbeitgeberin des Gesuchgegners, zurzeit XY GmbH, angeordnet.\n\n2.3.2 Gemäss dem Gesuchgegner ist eine Schuldneranweisung an den jeweiligen Arbeitgeber nicht zulässig.\n\n2.3.3 Die Gesuchstellerin hat sich zu diesem Punkt nicht geäussert.\n\n2.3.4 In der Lehre und Rechtsprechung ist die Frage, ob der Schuldner in der Anweisung explizit zu benennen\nist oder ob eine Umschreibung genügt (zum Beispiel \"jeweiliger Arbeitgeber\" oder \"jeweiliger Sozialversicherungsträger\"), umstritten. Ein guter Überblick über den Stand der Diskussion und die jeweiligen Argumente ist\nsowohl bei STEINER (MARTINA PATRICIA STEINER, Die Anweisungen an die Schuldner, 2015, S. 88 ff. Rz. 267 ff.)\nals auch im Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen FS.2014.3 vom 7. Mai 2014 E. 4b zu finden.\n\n2.3.5 Auch wenn für beide Positionen gute Gründe sprechen, überzeugt in diesem Zusammenhang insbesondere das Argument von RENÉ SUHNER (Anweisungen an die Schuldner [Art. 177 und 291 ZGB], St. Gallen 1992\nS. 74 f.), dass es gerechtfertigt sei, den Schuldner und nicht etwa den Gläubiger der Unterhalts- oder Unterstützungsbeiträge bei einem Stellenwechsel zu zwingen, das Gericht anzurufen. Zumal dessen Pflichtverletzungen Anlass für die Anweisung gewesen seien. Ebenso wie er und nicht der Gläubiger für den Arbeitgeberwechsel einzustehen habe. Der Schuldner könne, sofern die Anordnung zufolge etwa eines geringeren Einkommens bei der neuen Arbeitsstelle einen unzulässigen Eingriff in sein Existenzminimum darstelle, die Abänderung begehren. Entscheidend ist, dass der gewählte Terminus dazu taugt, den Drittschuldner keiner Unwägbarkeit in Bezug auf seine Leistungspflicht auszusetzen (STEINER, a.a.O., S. 93 Rz. 284). Die vom Kantonsgericht im angefochtenen Entscheid verwendete Formulierung \"die jeweilige Arbeitgeberin, zurzeit XY GmbH\"\nerfüllt diese Anforderungen offensichtlich und ist deshalb nicht zu beanstanden (dieselbe, a.a.O., S. 93 f.\nRz. 285; Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen FS.2014.3 vom 7. Mai 2014 E. 4b).\n\nSeite 1/1\n"}