(a.a.O., N. 80 zu Art. 157 ZPO) und SUTTER-SOMM/SEILER (Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2021, N. 15 zu Art. 157 ZPO, mit weiteren Hinweisen) schliessen daraus ebenfalls unter Verwendung von Zahlen, dass die Wahrscheinlichkeit somit mindestens 51% betragen müsse. Damit erweist sich die Praxis der ausserrhoder Gerichte als bundesrechtskonform. Vorliegend ist also zu fragen, ob die Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Parteien den Vertrag vom 18. August 2019 angepasst oder einen neuen Vertrag geschlossen haben, grösser ist als die Wahrscheinlichkeit dafür, dass dies nicht geschehen ist. Diesen Massstab hat die Vorinstanz angewendet, was sich als richtig erweist.